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Berufung auf Strohmanneigenschaft oder verdecktes Treuhandverhältnis - Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen arglistiger Täuschung
Die Änderung eines durch arglistige Täuschung erwirkten bestandskräftigen Bescheids kann ohne Ermessensfehler abgelehnt werden, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid hat unanfechtbar werden lassen, obwohl ihm dessen Fehlerhaftigkeit bekannt war, oder ihn selbst ein grobes Verschulden an der fehlerhaften Festsetzung trifft.
mehrNach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber Mieter ist Heranziehung von Vermietern für Abfallgebühren rechtmäßig
Die Praxis einer Kommune, satzungsgemäß nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
mehrGesetzliche Krankenversicherung muss bei Medikamentenabhängigkeit Kosten für Privatklinik nicht übernehmen
Die gesetzliche Krankenversicherung muss keine Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik leisten, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlegt.
mehrKein Kindergeldanspruch: Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen eines Freiwilligendienstes gilt als erstmalige Berufsausbildung
Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), stellen bzgl. eines Kindergeldanspruchs „erstmalige Berufsausbildungen” dar.
mehrBescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung - Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG a. F.
Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung muss abgeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Eine eigenständige Erklärung oder ein Formularvordruck hinsichtlich der gesonderten Feststellung ist nicht vorgesehen, da sich die Feststellungen in der Regel aus anderen Feststellungs- oder Steuerbescheiden ergeben.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Letzte Änderung: 30.10.2024 © Müller I Ciesla I Partner 2024